Allgemeine Liefer- u. Geschäftsbedingungen der Fa. BTH Technikhandel
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil für alle Warenlieferungs- oder Kaufverträge zwischen der Fa. BTH Technikhandel, Inhaberin Beatrice Effenberger Finkenweg 6 in 29352 Adelheidsdorf Germany, Telefon(05085)9717896 https://www.mietfixx.com im folgenden „Mietfixx“ genannt, und Unternehmer – im folgenden „Besteller“ oder „Kunde“ genannt.
2. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln oder Privatpersonen.
3. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Mietfixx nur an, wenn Mietfixx diesem ausdrücklich im Einzelfall zugestimmt hat.
4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte von Mietfixx mit dem Besteller, es sei denn, daß Mietfixx anzeigt, daß hierfür neue oder andere Bestimmungen gelten sollen.
§ 2 Vertragsschluß
1. Sämtliche Angebote von Mietfixx sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware unter Geltung der vorstehenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen von Mietfixx erwerben zu wollen. Mietfixx ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von Mietfixx zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes von Mietfixx mit einem Zulieferer.
4. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird – soweit sie bereits erfolgt sein sollte – unverzüglich dem Kunden zurückerstattet.
§ 3 Lieferung/ Lieferfristen
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Alle Liefertermine und/oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, daß eine Frist oder ein Termin ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und vereinbart wird.
2. Mietfixx bemüht sich, postversandfähige Ware innerhalb von 10 Werktagen nach Bestellung zu liefern. Bei Sperrgutversand wird sich der Spediteur bzw. der mit der Auslieferung von Mietfixx beauftragte Lieferant mit dem Besteller in Verbindung setzen, um mit ihm einen Zustellungstermin zu vereinbaren.
3. Ist kein bestimmter Liefertermin oder keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so gilt für Mietfixx als angemessene Frist zur Leistung/Lieferung der Ware 30 Werktage.
§ 4 Preise/ Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise von Mietfixx „ab Firmensitz von Mietfixx“. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von Mietfixx nicht eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kosten des Versands werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt, soweit der Besteller zusätzliche Dienstleistungen vor Ort wünscht.
2. Für alle Preis- und Rabattangaben von Mietfixx im Internet, Prospekten oder sonstigen Werbeträgern bleibt Irrtum vorbehalten. Alle Angebote von Mietfixx sind freibleibend. Alle Vereinbarungen sollen grundsätzlich schriftlich angegeben werden.
3. Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union werden die Preise um die darin enthaltene deutsche Umsatzsteuer gekürzt; landestypische Einfuhrumsatzsteuer oder Zoll ist durch den Kunden zu zahlen.
4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung.
5. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis mit Erhalt der Ware sofort fällig und zahlbar. Der Kaufpreis ist per Nachnahme oder bar an den jeweiligen Auslieferer zu zahlen. Die von Mietfixx mit der Auslieferung beauftragten Personen sind generell zum Inkasso berechtigt. Schecks werden nicht akzeptiert.
6. Ist statt Nachnahme/Barinkasso die Zahlung auf Rechnung vereinbart, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Girokonto von Mietfixx zu überweisen.
7. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt Mietfixx vorbehalten.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Mietfixx anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 6 Gewährleistung
1. Für Mängel der Ware leistet Mietfixx zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung mit 3 Versuchen oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Besteller ist verpflichtet, Mietfixx offensichtliche Mängel sofort nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller hat vor Entdeckung oder Erkennbarkeit des Mangels die Ware ganz oder teilweise im normalen Geschäftsverkehr verkauft oder der normalen Verwendung entsprechend verbraucht oder verändert. Zur Fristwahrung der Mangelanzeige genügt die rechtzeitige Abendung. Den Besteller trifft unbeschadet der Ausnahmeregelung in §§ 478 II, 476 BGB die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden wenn ihm dieses zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert des mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Mietfixx die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bleiben hierbei unberührt.
6. Für Mängel der gelieferten Ware leistet Mietfixx für die Dauer von 1 Jahr ab Ablieferung Gewähr bei Privatpersonen 2 Jahre Herstellergarantie. Bei gebrauchten Sachen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Für den Kunden gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist Mietfixx lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung letztendlich der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Gewährt im Einzelfall Mietfixx für bestimmte Produktes zusätzlich oder neben der normalen Gewährleistung eine Garantie, gelten im Garantiefall die besonderen GARANTIEBEDINGUNGEN von Mietfixx, auf die verwiesen wird. Mietfixx ist in diesem Fall berechtigt, den Garantiefall entweder über den Hersteller oder dem Kundenservice vor Ort abzuwickeln.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Mietfixx auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von Mietfixx ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Mietfixx zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit Mietfixx Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von Mietfixx zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Mietfixx.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Ware ausschließlich nur unter Beachtung der ihm überlassenen Bedienungsanleitung zu benutzen und einzusetzen.
3. Der Kunde ist bis zur Bezahlung der Ware verpflichtet, Mietfixx einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ebenso hat er Mietfixx einen Besitzerwechsel der Ware oder den eigenen Wohnsitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
4. Mietfixx ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages zur Sicherung aller Forderungen von Mietfixx an Mietfixx ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Mietfixx nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Mietfixx behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Abtretung wird hinfällig, soweit der Besteller alle Forderungen von Mietfixx ausgeglichen hat.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Mietfixx. Erfolgt eine Verarbeitung mit Mietfixx nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Mietfixx an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von Mietfixx gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Mietfixx nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
§ 9 Erfüllungsort/ Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz von Mietfixx, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
2. Auf die jeweiligen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt – soweit rechtlich zulässig – diejenige wirksame Bestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Kenntnis von der Unwirksamkeit der Bestimmung gehabt hätten.